„So streuen Sie richtig!“

Schnee und Glätte: Stadt informiert zum Winterdienst

Einen Tag nachdem sich die Wählergemeinschaft Lebenswertes Haan (WLH ) mit einer Anfrage u.a. bezüglich der Kontrolle zur Einhaltung des Streusaltzverbotes und der daran gekoppelte Ausnahme, dass dies nämlich doch an „gefährlichen Stellen auf Gehwegen“ bentutzt werden darf, gibt die Stadt eine Pressemeldung unter dem Titel „So streuen Sie richtig!“ heraus. Darin nochmal der Hinweis, dass auch die Haaner Bürger*innen in der Pflicht sind, ihren Teil zum Winterdienst beizutragen, damit der Weg aus dem Haus nicht zur Rutschpartie wird. 

 

Schaelte-Banner

 

„Bei dieser Witterung gilt: Gehwege und Straßen müssen begeh- und befahrbar gehalten werden“, unterstreicht die Stadt mit Hinweis auf die übertragene Winterwartungspflicht, die zum 1. Januar 2023 aktualisiert wurde und in der Satzung Nr. 60.01 über die Straßenreinigung unter § 4 geregelt ist (Ortsrecht / Gartenstadt Haan). 

 

Die Stadt verweist nochmal auf die wichtigsten Punkte:

Gehwege

Gehwege müssen grundsätzlich geräumt und gestreut werden.

  • Räumen und streuen Sie die Gehwege vor dem Grundstück au auf einer Breite von 1,00 m bis 1,50 m.
  • Vor Ihrem Grundstück ist eine Bushaltestelle? Auch hier achten Sie bitte darauf, dass Fahrgäste die Haltestelle sicher über den Gehweg erreichen können.

 

Fahrbahnen

Ist Ihnen als Anlieger die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte

  • gekennzeichnete Fußgängerüberwege,
  • Querungshilfen über die Fahrbahn und
  • Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder – einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen.

 

Wann müssen Sie räumen?

  • Von 7 bis 20 Uhr (sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw.nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
  • Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr) zu beseitigen.

 

Wohin mit dem Schnee?

Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird, z.B. auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

 

So streuen Sie richtig:

Beherzigen Sie bitte die Reihenfolge: erst räumen, dann streuen!

  • Als Streumaterial sind ausschließlich Mittel mit abstumpfenden Stoffen erlaubt. Streusalz und andere auftauende Stoffe dürfen nur bei gefährlichen Gehwegstellen (z.B. Treppen, Passagen, steilen Gefällestrecken) oder in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Glatteis durch Regen, der auf gefrorenen Boden fällt) verwendet werden.
  • An Baumscheiben und begrünten Flächen ist Salz oder sonstige auftauende Materialien verboten. Salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
  • Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten

 

Infos: Stadt Haan, Foto: pixabay