Steuererklärung: So gibt es Geld vom Staat zurück

Bund der Steuerzahler NRW beantwortete die Fragen der anzeiger24.de Community

Bald ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wieder das Ausfüllen der Steuererklärung fällig, zumindest wenn sie sich Rückzahlungen erhoffen und – besonders wichtig – wenn sie in 2021 Kurzarbeitergeld bezogen haben.

 

Dann ergeben sich oft viele Fragen: Was muss beachtet werden? Wie kann man optimal die Möglichkeiten ausnutzen?

Hilfreiche Tipps und Auskünfte konnte Hans-Ulrich Liebern vom Bund der Steuerzahler NRW unseren Userinnen und Usern geben, die bei der Telefonaktion am Dienstagabend, 22. Februar, nach Rat fragten.

 

Einige wichtige Punkte hat der Experte anschließend für uns zusammengefasst:

 

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Kurzarbeitergeld

Wie im vergangenen Jahr kann es zu einer bösen Überraschung kommen. Wegen des „Progressionsvorbehalts“ kann Kurzarbeitergeld zu Steuersatzerhöhungen führen. Und dann müssen Betroffene nachzahlen.

➤ Darüber hatten wir bereits in 2021 berichtet.

 

Wie kann ich eine hohe Rückzahlung vermeiden?

Liebern: Die mögliche Steuernachzahlung ist abhängig von der Dauer und Höhe des Kurzarbeitergeldes. Zudem können weiterhin Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit geltend gemacht werden.

 

Arbeitszimmer oder Home-Office-Pauschale?

Die Kosten für ein Arbeitszimmer können dann angesetzt werden, wenn es sich um einen Raum handelt, der ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird und über die klassischen Einrichtungsgegenstände eines Arbeitszimmers – Schreibtisch, Regal etc. – verfügt.
Handelt es sich dagegen um eine Arbeitsecke oder den Wohnzimmer- oder Küchentisch, kann nur die Home-Office-Pauschale angesetzt werden. Für 2021 beträgt dies 5 € pro Tag, begrenzt auf maximal 120 Tage.

 

Home-Office und Entfernungspauschale

Arbeitnehmer, die sowohl im Homeoffice als auch an der Tätigkeitsstätte ihre Arbeit verrichten, können sowohl die Pauschale für das Homeoffice als auch an den anderen Tagen die Entfernungspauschale geltend machen.

 

Aktienverluste

Verluste, die bei einem Verkauf von Aktien – z.B. Wirecard – entstehen, können mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Hat der Anleger nur ein Depot, so nimmt diese Verrechnung die Bank vor.

Sollte der Anleger über mehrere Depots verfügen, erfolgt die Verrechnung in der Steuerklärung. Dazu muss der Anleger aber bis zum 15. Dezember eines Jahres eine Steuerbescheinigung beantragen.

 

 

Noch mehr Infos: Webinare für Steuerzahlende

Noch mehr wertvolle Infos rund um Steuererklärung, Betriebsprüfungen, Corona-Hilfen etc. erhalten Steuerzahlende, Unternehmerinnen und Unternehmer und Selbstständige bei den regelmäßigen Webinaren vom Bund der Steuerzahler NRW. 

 

Die meisten Webinare richten sich an Mitglieder.

 

Zwei Veranstaltungen sind für alle Interessierten offen:

 

Senioren und Steuern
Freitag, 11. März 2022, 15 bis 16.30 Uhr

Im Webinar werden die steuerlichen Themen für Senioren behandelt.
Es werden die aktuellen Änderungen im Rahmen der Steuererklärung 2021 angesprochen.
Hinweise zu den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und den haushaltsnahen Dienstleistungen runden das Webinar ab. Die Urteile zur Doppelbesteuerung werden erläutert.

Arbeitnehmer und Steuern
Donnerstag, 7. April 2022, 18 bis 19.15

Im Webinar werden die steuerlichen Themen für Arbeitnehmer behandelt. Es werden die aktuellen Änderungen im Rahmen der Steuererklärung 2021 angesprochen.
Zudem wird auf die o.g. Themen Kurzarbeitergeld und die Home-Office-Pauschale eingegangen.
Hinweise zu den Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und den haushaltsnahen Dienstleistungen runden das Webinar ab.

 

Die Anmeldung erfolgt jeweils über anmeldung@steuerzahler-nrw.de.

 

Die Teilnahme kann sich lohnen, schließlich geht es um Steuergelder und den eigenen Geldbeutel.

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: BdSt NRW / Die-Wirtschaftsnews/webandi/Pixabay
Collage: anzeiger24.de

 


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