Stadtwald: Wildtiere in Gefahr durch unangeleinte Hunde – Was tun?

CDU fordert strengere Kontrollen – Stadt Hilden erlebte Klatsche vor Gericht wegen Leinenzwang-Anordnung

Der Hildener Stadtwald soll für Mensch und Tier ein kleines Natur-Paradies sein. Doch die Idylle wird gestört, wenn freilaufende Hunde plötzlich Wildtiere reißen oder zu umliegenden Straßen hetzen, sagt die Hildener CDU. In einer Anfrage an das Rathaus wollten die Ratsmitglieder wissen, wie die Stadt dies verhindern kann, bzw. welche Regelungen und Sicherheitsmaßnahmen derzeit gelten. Nun hat die Stadtverwaltung geantwortet.

 

Zunächst weist die Behörde darauf hin, dass die Fälle vornehmlich auf „Fehlverhalten“, „Unvernunft“ und „Ignoranz einiger weniger Hundehalter und Hundehalterinnen“ zurückzuführen sei.

Wie aber kann man dieser Fahrlässigkeit vorbeugen?

 

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Leinenzwang gilt nur in Naturschutzgebieten

Da wird es juristisch spitzfindig: Laut §2, Abs. 3 Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW) besteht eine Anleinpflicht für Hunde im Wald nur „außerhalb der Wege“ bzw. in ausgewiesenen Naturschutzgebieten, die es auch im Hildener Stadtwald gibt. Ausnahmen gelten für Jagd- und Polizeihunde.

„Hieraus folgt dann aber auch, dass Hunde auf den (Wald-)Wegen grundsätzlich unangeleint mitgeführt werden dürfen“, sagt das Rathaus.

 

Die Beschilderung zur Anleinpflicht in den Naturschutzgebieten ist nach Beurteilung der Stadt „umfänglich und auch eindeutig erkennbar“.
Und: „Im Naturschutzgebiet Sandberg, in unmittelbarer Nähe zur Hundefreilauffläche, weisen zusätzliche Beschilderungen die Bereiche aus, in denen Leinenpflicht (Zusatzschild in rot mit Hund an der Leine) und Leinenfreiheit (Zusatzschild in grün Hund ohne Leine) besteht. Zudem sind an den Eingängen zum Wald noch Informationstafeln aufgestellt, die u.a. die Verhaltensregeln beschreiben.“

 

Zuständigkeit: Kommune darf keinen Leinenpflicht verhängen

Die Stadt und der Stadtrat Hilden hatten sogar 2010 einen „allgemeinen Leinenzwang für die Wege im Hildener Stadtwald“ beschlossen. Doch diese Anordnung wurde später gerichtlich wieder kassiert: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies zwar die Klage einer Einzelklägerin zurück. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster aber stellte die Rechtswidrigkeit und sogar Nichtigkeit „aufgrund fehlender Zuständigkeit der Stadt Hilden“ fest.

 

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Denn: Laut LFoG NRW liegt die Zuständigkeit bei einer Sonderordnungsbehörde für den Forstschutz, beim Regionalforstamt in Gummersbach und bei der Unteren Forstbehörde. Die Stadt Hilden selber hat keine Befugnis für eigenständige Kontrollen und erst recht nicht für die Erhebung von Bußgeldern.

 

Allerdings hat die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann – die eben eine solche Sonderordnungsbehörde ist – ein „Leinengebot“ für Hunde festgelegt.

Der Landesbetrieb beschäftigt außerdem in Kooperation mit dem Kreis Mettmann zwei sogenannte „Ranger“, die für das gesamte bewaldete Kreisgebiet zuständig sind – aber natürlich nicht überall sein können.

 

Aus den Antworten der Stadt lässt sich also herauslesen: Es gibt genügend Regeln und Hinweise, aber die Kontrolle ist schwierig, wenn sich einige Hundehalterinnen und -halter einfach nicht daran halten.

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: KI-generiertes Bild durch Adobe Firefly

 


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