Grundsteuererklärung: Abgabefrist läuft bald ab

Finanzamt Hilden bietet Unterstützung

Für viele Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer klingt es wie Hohn: Sie müssen bis spätestens 31. Januar 2023 ihre Grundsteuererklärung mit unzähligen Daten rund um ihr Anwesen beim Finanzamt abgegeben haben. Der Grund: „In Nordrhein-Westfalen müssen rund 6,7 Millionen Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft neu bewertet werden“, teilt Jürgen West, Leiter des für Hilden, Haan, Langenfeld und Monheim zuständigen Finanzamts, mit. „Nachdem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat, musste der Gesetzgeber die Grundsteuer reformieren. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach neuem Recht erhoben.“

 

Was die Betroffenen dabei wurmt: Die Finanzbehörden haben all diese Daten ja bereits – aber eben nicht digital. Doch die Daten müssen elektronisch erfasst sein, damit die Neuberechnung vollzogen werden kann. Heißt also: Die Eigentümerinnen und Eigentümer erledigen die Aufgabe selbst, für die der Staat eigentlich zuständig wäre.

 

Monatelang haben sie sich nun mit den komplizierten Formularen und Eingabemasken herumgeschlagen.
Nun tickt die Uhr – wer also bisher noch nicht fertig geworden ist, sollte sich allmählich ranhalten.

 

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Unterstützungsangebote der Finanzverwaltung

Dabei gibt es zumindest einige Hilfestellungen:

  • die digitale Info-Plattform www.grundsteuer.nrw.de inklusive Erklär-Videos, Check-Listen und FAQ
  • das Online-Finanzamt ELSTER für eine kostenlose und papierlose Abgabe mit Hilfetexten und Prüf-Tool.
    Was vielen Personen nicht bekannt ist: „Wer kein eigenes Benutzerkonto bei ELSTER hat, kann die Grundsteuererklärung auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgeben“, erklärt das Finanzamt Hilden. „Besitzt beispielsweise Ihre Tochter ein Benutzerkonto, können Sie dieses mitnutzen. Auch, wenn Ihre Tochter bereits die eigene Grundsteuererklärung über dieses Konto abgegeben hat.“
  • Erklär-Videos auf YouTube
  • das Grundsteuer-Geodatenportal
  • die Grundsteuer-Hotline: lokal 02103/917-1959 (montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr)
  • das ELSTER Team NRW: 0251/934-1954 (montags bis donnerstags von 8 bis 15.30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr)

 

Aktenzeichen angeben

Weiterhin wichtig: Für die Abgabe der Erklärung wird das Aktenzeichen benötigt. Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen haben allen Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohngrundstücken ein individuelles Informationsschreiben zugeschickt, das bereits die überwiegenden Daten für die Grundsteuererklärung enthält.

„Auch das Aktenzeichen finden Sie dort“, erklärt West. „In der Erklärung ist das die erste Eingabe, die Sie machen müssen. Wählen Sie daher ‚Aktenzeichen‘ und nicht ‚Steuernummer‘ aus und tragen Sie es ohne Sonderzeichen ein.“
Das Aktenzeichen ist auch auf einem früheren Einheitswert-Bescheid des Finanzamtes oder auf dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde zu finden.

 

Angaben zu Eigentumswohnungen

„Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen haben uns gefragt, ob sie in der eigenen Grundsteuererklärung auch Angaben zu weiteren Personen machen müssen, die eine andere Wohnung im Haus besitzen“, sagt der Leiter des Finanzamtes. „Das müssen Sie nicht. Sie tragen nur die Daten zu Ihrer eigenen Wohnung und Ihrem Anteil am Gemeinschaftseigentum sowie, falls vorhanden, den zugehörigen Garagenstellplatz ein.“

 

Anteil eintragen

Im Hauptvordruck (auch GW-1 genannt) der Grundsteuererklärung ist in Zeile 11 der Anteil, der zur wirtschaftlichen Einheit gehört, mit Zähler und Nenner einzutragen.

„Eigentümerinnen und Eigentümer tragen hier den Anteil ein, zu dem das Flurstück ihrem Grundstück zuzuordnen ist“, erklärt Jürgen West. „Bei einem Einfamilienhaus gehört meist das gesamte Flurstück zum Grundstück und es ist als Zähler ‚1‘ und als Nenner ‚1‘ anzugeben. Dass das Grundstück zum Beispiel Ehegatten jeweils zur Hälfte gehört, ist erst später bei den Informationen zu den Eigentümern anzugeben.“

 

Bei Eigentumswohnungen ist in der Zeile 11 der Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum einzutragen. Dieser ist zum Beispiel im Kaufvertrag oder in der Teilungserklärung zu finden. Bei den Eigentümerangaben sind dann die Eigentumsverhältnisse bezogen auf die Eigentumswohnung einzutragen (z.B. Alleineigentum oder Eigentum von Ehegatten). Angaben zu anderen Personen aus der Eigentümergemeinschaft sind nicht erforderlich.

 

Infoschreiben verlegt oder nicht erhalten

„Grundsätzlich gilt, dass für jeden Grundbesitz eine Erklärung abzugeben ist“, so West. „Unabhängig davon, ob man ein Infoschreiben vom Finanzamt erhalten hat oder nicht.“

 

Bericht: Achim Kaemmerer
Foto: Foto: salesblog/O.Pidvalnyi / Pixabay / Collage: anzeiger24.de

 


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