Stadtverwaltung informiert über Winterdienst

Für den diesjährigen Winterdienst ist der städtische Betriebshof gut vorbereitet. Das Salzlager ist gefüllt und die Räumfahrzeuge stehen in Wartestellung“, berichtet die Haaner Stadtverwaltung und ergänzt: „Die Flotte umfasst

  • 4 große Räumfahrzeuge mit Schneeschildern und Streugarnituren,
  • 5 kleinere Geräteträger, ausgerüstet mit Schneeschildern und Streugarnituren,
  • 2 Fahrzeuge für Salztransport und Handstreuung.

 

11 Mitarbeiter sind im Schichtdienst abrufbereit, um bei Bedarf die Hauptstraßen zügig zu räumen.“ 

 

Das müssen Haaner*innen selbst beachten!

„Haaner Bürgerinnen und Bürger müssen ebenfalls bitte darauf achten, dass Gehwege und Straßen begeh- und befahrbar bleiben. Dazu erinnert die Verwaltung an die Regelungen für den allgemeinen Winterdienst und informiert darüber, was beim Streuen zu beachten ist.“

 

 

Seniorenpark-Carpe-Diem

 

Die übertragenen Winterwartungspflichten sind in der Satzung Nr. 60.01 über die Straßenreinigung unter § 4 geregelt Ortsrecht / Gartenstadt Haan. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

 

Gehwege

Gehwege müssen grundsätzlich geräumt und gestreut werden.

  • Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten.
  • Vor Ihrem Grundstück ist eine Bushaltestelle? Auch hier achten Sie bitte darauf, dass Fahrgäste die Haltestelle sicher über den Gehweg erreichen können.

 

Fahrbahnen

Ist Ihnen als Anlieger die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte

  • gekennzeichnete Fußgängerüberwege,
  • Querungshilfen über die Fahrbahn und
  • Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen.

 

Wann müssen Sie räumen?

  • Von 7 bis 20 Uhr (sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
  • Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr) zu beseitigen.

 

Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird, z.B. auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

 

So streuen Sie richtig:

Beherzigen Sie bitte die Reihenfolge: erst räumen, dann streuen!

  • Als Streumaterial sind ausschließlich Mittel mit abstumpfenden Stoffen erlaubt. Streusalz und andere auftauende Stoffe dürfen nur bei gefährlichen Gehwegstellen (z. B. Treppen, Passagen, steilen Gefällestrecken) oder in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Glatteis durch Regen, der auf gefrorenen Boden fällt) verwendet werden.
  • An Baumscheiben und begrünten Flächen ist Salz oder sonstige auftauende Materialien verboten. Salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
  • Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.

 

Infos: Stadt Haan, Foto: by Alexander Fox | PlaNet Fox from Pixabay, Bearbeitung anzeiger24.de: BL

 

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